Das notwendige Kleingedruckte
Das notwendige Kleingedruckte
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Unsere AGB zum Download
Version 01/2022
Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Nuss GmbH &Co. KG
I. Allgemeines
I. 1. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
I.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesen AGB schriftlich niedergelegt.
I. 3. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
II. Angebot und Angebotsunterlagen
II. 1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen. Verträge mit uns kommen erst mit Zusendung unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Wir behalten uns jedoch vor, insbesondere in Eilfällen, an uns gerichtete Bestellungen auch stillschweigend durch unmittelbare Ausführung anzunehmen.
II. 2. Der Kunde gibt mittels Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen genau vor, wie wir den Kauf- und Liefergegenstand zu fertigen haben.
II. 3. Der Kunde gibt das Material vor, mit dem wir den Kauf- und Liefergegenstand zu fertigen haben.
II. 4. Wir behalten uns unwesentliche und kleine Konstruktions- und Formänderungen (Maße und Gewicht) vor, soweit der Liefergegenstand nicht in für den Käufer unzumutbarer Weise verändert wird und/oder die Änderungen auf technische Weiterentwicklungen oder Ausstattungsänderungen von uns oder unseren Zulieferern zurückgehen. Unwesentliche Abweichungen gegenüber überlassenen Mustern und Materialien bleiben vorbehalten, soweit die die Funktionsweise der Kaufsache nicht beeinträchtigen.
III. Preise
III. 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert zu Selbstkosten in Rechnung gestellt.
III. 2. Hat der Kunde eine Verspätung der Leistungserfüllung oder Lieferung um mehr als vier Monate zu vertreten, so sind wir nach unserer Wahl berechtigt, seit Vertragsschluss nachweislich gestiegene Teile- und/oder Lohnkosten zusätzlich zum vereinbarten Preis an den Kunden weiter zu belasten oder gegebenenfalls auf der Grundlage einer zwischenzeitlich vorliegenden neuen Preisliste zu fakturieren.
III. 3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
IV. Zahlungsbedingungen, Fälligkeit
IV. 1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung. IV. 2. Sämtliche Zahlungen sind bargeldlos in Euro durch Überweisung auf eines unserer Geschäftskonten ohne Abzug für Spesen und Gebühren vorzunehmen. Das Währungsrisiko trägt der Kunde.
IV. 3. Unsere Rechnungen sind grundsätzlich und soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, in voller Höhe innerhalb von 10 Kalendertagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Bei Neukunden behalten wir uns Vorkasse vor.
IV. 4. Kommt der Kunde mit der Bezahlung einer fälligen Forderung in Verzug, so sind wir berechtigt, die jeweils geltenden gesetzliche Verzugszinsen in für den Verkehr unter Kaufleuten geltender Höhe von zurzeit 9 % über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.
IV. 5. Kommt der Kunde mit einer Zahlung mehr als 30 Tage lang in Verzug, so sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen aus der gesamten Geschäftsverbindung fällig zu stellen, auch soweit Stundungs- und Ratenzahlungszusagen gegeben wurden und den Gesamtsaldo beizutreiben. Bezüglich ausstehender Leistungen steht uns ein Zurückbehaltungsrecht zu. Die Bindung an Liefertermine im Rahmen der gesamten Geschäftsverbindung erlischt.
IV. 6. Eingehende Zahlungen werden zunächst auf eventuell angefallene Kosten, sodann auf die Zinsen, dann auf Forderungen für eventuelle Nebenleistungen und zuletzt auf den jeweils ältesten Kaufpreis/Werklohn verrechnet, es sei denn, der Kunde gibt bei der Zahlung genau an, auf welche Verbindlichkeit er zahlt.
IV. 7. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Eigentumsvorbehalt
V. 1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Sachen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die gelieferten Sachen zurückzunehmen. In der Zurücknahme oder Pfändung der gelieferten Sachen durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der gelieferten Sachen zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich der angefallenen Verwertungskosten – anzurechnen.
V. 2. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
V. 3. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die gelieferte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache.
V. 4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
V. 5. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, ordnungsgemäß zu verwahren und gegen Feuer, Diebstahl, Wasserschäden und Vandalismus ausreichend zum Neuwert zu versichern. Er tritt bereits heute seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung in Höhe der zu unseren Gunsten offenstehenden Gesamtforderung an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Er ist verpflichtet, uns eine ausreichende Versicherung gegen die genannten Risiken jederzeit auf Verlangen nachzuweisen.
V. 6. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Maßnahmen abgewendet werden können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die Kosten für die Geltendmachung unserer Vorbehaltsansprüche, sei es gerichtlich (z.B. Drittwiderspruchsklage gem. § 771 ZPO) und außergerichtlich in voller Höhe zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
V. 7. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
V. 8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
VI. Lieferung
VI. 1. Der Lieferumfang ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag bzw. der Auftragsbestätigung.
VI. 2. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der bestätigten Menge sind zulässig.
VI. 3. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die Nichtbelieferung ist von uns zu vertreten. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. In diesem Falle werden wir eine bereits erbrachte Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
VII. Lieferzeit
VII. 1. Angaben über die Lieferfrist verstehen sich als voraussichtliche Lieferzeit. Sind wir durch höhere Gewalt oder ähnliche nicht abwendbare Ereignisse (z. B. Streik, Verkehrsstörungen) an der rechtzeitigen Lieferung gehindert, so sind die vereinbarten Liefertermine bzw. – fristen angemessen anzupassen. Der Kunde wird hierüber informiert. Als Fall höherer Gewalt gilt es auch, wenn die Ausfuhr der vereinbarten Lieferung nach Vertragsschluss rechtlich unzulässig wird. VII. 2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Lieferfristen sind angemessen anzupassen, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt z.B. die für die Anfertigung erforderlichen Informationen und Anweisungen nicht rechtzeitig gibt, d.h. nach Anforderung erteilt und Unterlagen zur Verfügung stellt. Das gleiche gilt, wenn der Kunde nachträglich Änderungen des Liefergegenstandes oder von dessen Ausstattung verlangt oder Anweisungen für die Ausführung nachträglich ändert, die aufgrund ihres Ausmaßes einen erhöhten Aufwand verursachen.
VII. 3. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
VII. 4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
VII. 5. Sofern die Voraussetzungen von VII. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
VII. 6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
VII. 7. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
VII. 8. Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. VII. 9. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3% des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15% des Lieferwertes. VII. 10. Der Kunde kann im Fall, dass wir uns im Verzug befinden, von seinen hieraus sich ergebenden Rechten erst Gebrauch machen, wenn er uns eine angemessene Nachfrist von mindestens drei Wochen gesetzt hat. VII. 11. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
VIII. Verpackung und Versand
VIII. 1. Der Versand des Kauf- und Liefergegenstandes erfolgt innerhalb Deutschlands „ab Werk“ auf Gefahr des Kunden, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Dies gilt auch, wenn „frachtfreie“ Lieferung vereinbart ist. VIII. 2. Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
VIII. 3. Für Verzögerungen der Auslieferung durch den Versand übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir haben die Verzögerung zu vertreten.
VIII. 4. Kisten, Verladeschlitten und anderes Packmaterial werden zum Selbstkostenpreis berechnet und werden von uns nicht zurückgenommen, soweit nicht vertraglich oder gesetzlich Abweichendes geregelt ist. Im letzteren Fall sind sie vom Kunden kostenfrei an uns zurückzuliefern.
VIII. 5. Das Risiko von Transportschäden trägt der Kunde. Falls uns bei Transportschäden Ersatzansprüche gegen den Spediteur/Transporteur zustehen, treten wir diese jedoch nach Zahlung des vollen vereinbarten Kaufpreises nebst sämtlicher Kosten und Spesen an den Kunden ab. Der Kunde nimmt die Abtretung an.
IX. Schutzrechte, Patente
Wir sind bei Sonderanfertigungen von Maschinen im Kundenauftrag (Sondermaschinen) nicht verpflichtet, zu prüfen, ob durch die Sonderanfertigung Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden. Sofern wir in solchen Fällen von Dritten wegen der Verletzung von Patenten oder Schutzrechten in Anspruch genommen werden, stellt uns der Kunde von allen Ansprüchen frei und ersetzt uns angemessene Rechtsverfolgungskosten, es sei denn, den Kunden trifft kein Verschulden.
X. Gewährleistung
X. 1. Der Kunde gibt den Kaufs- und Liefergegenstand vor. Es ist uns weder der genaue Anwendungsbereich, die Beanspruchung, die Belastungsstärke noch die Einsatzdauer des Kauf- und Liefergegenstandes bekannt. Wir können daher für die Geeignetheit des Kauf- und Liefergegenstand für den vom Kunden vorhergesehenen Zweck keine Gewährleistung übernehmen.
X. 2. Die Gewährleistungsfrist beträgt für 12 Monate.
X.3. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, erbringen wir die Gewährleistung durch Nichterfüllung. Das Wahlrecht zwischen einer Mangelbeseitigung und der Lieferung eines neuen mangelfreien Gegenstandes liegt bei uns. Im Fall der Mangelbeseitigung tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Im Fall der Nichterfüllung tragen wir die erforderlichen Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises.
X. 4. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
X. 5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
X. 6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht liegt vor, wenn sich die Pflichtverletzung auf eine Pflicht bezieht, auf deren Erfüllung der Kunde vertraut hat und auch vertrauen durfte.
X. 7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. X. 8. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
XI. Gewährleistung bei gebrauchten Maschinen
XI. 1. Gebrauchte Maschinen werden, wie sie stehen und liegen, verkauft. Bei gebrauchten Maschinen wird jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. XI. 2. Wir haften auch nicht für Schadenersatzansprüche – gleich aus welchem Rechtsgrund- es sei denn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haben grob fahrlässig oder vorsätzlich ihre Pflichten verletzt.
XII. Gesamthaftung
XII. 1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in X vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. XII. 2. Die Begrenzung nach XII. 1. gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
XII. 3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XIII. Schlussbestimmungen
XIII. 1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz (Helmstadt-Bargen) Erfüllungsort.
XIII. 2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Gerichtsstand für alle sich hieraus ergebenden Streitigkeiten Sinsheim. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
XIII. 3. Für alle mit uns geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Geltung von UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
XIII. 4. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die Bedingungen im Übrigen unberührt.